In Artikel 28 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass die Landkreise und Gemeinden (ein anderer Begriff ist "Kommunen") eine Volksvertretung haben müssen. Das ist der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag. Diese kommunalen Parlamente regeln und entscheiden zusammen mit den Verwaltungen die örtlichen Aufgaben. Sie entscheiden, wo es Wohngebiete geben soll, wie die Wasserversorgung sichergestellt wird, ob die Feuerwehr ein neues Feuerwehrhaus braucht. Sie beschließen, wo Schulen und Kindergärten gebaut werden, wie der Nahverkehr organisiert werden kann und vieles andere.
Die Wahl der Kommunalvertretungen erfolgt nach den demokratischen Wahlgrundsätzen - sie sind also frei, geheim, allgemein, unmittelbar und gleich. Einzelheiten der Kommunalwahlen werden allerdings durch die unterschiedlichen Gesetze der einzelnen Bundesländer geregelt. So dürfen in einigen Bundesländern schon Wählerinnen und Wähler ab 16 Jahre wählen gehen. Die Fünfprozentklausel muss nicht in allen Bundesländern bei der Kommunalwahl angewandt werden. Außerdem sind auch freie Wählergruppen zugelassen, die nicht als Parteien gelten. (Dies ist bei Bundestags- und Landtagswahlen nicht möglich.) Seit Ende 1992 können bei Kommunalwahlen auch Bürgerinnen und Bürger aus anderen EU-Ländern mitwählen und können auch selbst als Kandidaten antreten.
Quelle: G. Schneider & C. Toyka-Seid, HanisauLand.de,
die Kinderinternetseite der Bundeszentrale für politische Bildung
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